Asset Deal vor, auch wenn zivilrecht- lich die Anteile an einer Personen- gesellschaft übertragen werden. Bei dem Verkauf oder der Veräußerung des Unternehmens fällt keine Gewerbe- steuer an. In diesem Artikel wird nur auf ausge- wählte Steuerarten, wie Ertragsteuern sowie Erbschaftsteuer bzw. Schen- kungsteuer, eingegangen. 1. Verkauf oder Aufgabe eines Einzelunternehmens Bei der Veräußerung eines Einzelunter- nehmens wird nach § 16 des Ein- kommensteuergesetzes (EStG) grund- sätzlich die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und dem (steuerli- chen) Wert des Betriebsvermögens besteuert. Diese Differenz ist der Veräußerungsgewinn. Hat der Inhaber des Unternehmens das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er dauerhaft berufs- unfähig, so wird der Veräußerungs- gewinn auf Antrag und nur einmal im Leben um einen Freibetrag von 45.000 Euro gekürzt, der sich allerdings um den Betrag ermäßigt, um den der Ver- äußerungsgewinn 136.000 Euro über- steigt. Außerdem kann ebenfalls auf Antrag einmalig gem. § 34 Abs. 3 EStG eine begünstigte Besteuerung des Veräußerungsgewinns von bis zu 5 Mio. Euro mit einem ermäßigten Steuersatz, der 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes des Veräußerers beträgt, erfolgen, wenn der Inhaber des Unter- nehmens das 55. Lebensjahr vollendet hat oder er dauerhaft berufsunfähig ist. Alternativ kommt gegebenenfalls eine begünstigte Besteuerung gem. § 34 Abs. 1 EStG in Betracht, welche sich jedoch mit steigendem zu versteuerndem Einkommen umso geringer auswirkt. Die Aufgabe eines Unternehmens ist dem Verkauf eines Unternehmens gleichgestellt. Die Ermittlung der Steuerlast aus einer Veräußerung oder Aufgabe des Unter- nehmens kann sich recht schwierig gestalten. Als Beispiel sei auf die Abgrenzung von nicht begünstigtem Aufgabegewinn und nicht begünstig- tem laufenden Gewinn verwiesen. So gehört die Veräußerung von Produkten nicht zum begünstigten Aufgabe- gewinn, wenn die Veräußerung im Rahmen eines Räumungsverkaufs an den bisherigen Kundenkreis erfolgt und insoweit die bisherige normale Geschäftstätigkeit fortgesetzt wird. Die Zahlungen werden also dem lau- fenden Betrieb vor Betriebsaufgabe zugerechnet. Demgegenüber werden Zuflüsse aus sogenannten Earn-out- Klauseln, also variablen Kaufpreis- bestandteilen, die an den Eintritt bestimmter Bedingungen nach dem Verkauf gebunden sind, nicht mehr dem Veräußerungsgewinn zugerech- net. Es handelt sich vielmehr um nach- laufende Einkünfte aus Gewerbe- betrieb. Beruhen Earn-out-Klauseln jedoch auf Umständen, die sich auf das übertragene Unternehmen beziehen, und unterschiedlich von Käufer und Verkäufer bewertet werden, so können diese unter Umständen steuerlich dem Veräußerungsgewinn rückwirkend zugeordnet werden. Martin Lehne ist Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Certified Valuation Analyst und Senior Manager bei Grant Thornton in Deutschland. Er ist Spezialist für Unternehmens- bewertungen und die Ermittlung und Überprüfung von Zeitwerten von Vermögenswerten und Schulden, insbesondere von Immobilien. Wissenswert 23 „ Die steuerlichen Folgen bei einem Verkauf hängen von verschiedenen Faktoren ab. Ein wichtiger Faktor ist die Rechtsform des Unternehmens. “ Dementsprechend muss genau über- legt werden, wie die Prozesse im Rahmen der Unternehmensnachfolge gestaltet und wie die erforderlichen Verträge formuliert werden müssen, um ein möglichst günstiges steuerli- ches Ergebnis zu erzielen. 2. Verkauf der Kommandit- beteiligung an einer GmbH & Co. KG Die Regelungen für den Verkauf eines Einzelunternehmens gelten sinngemäß grundsätzlich auch für die Veräußerung eines Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist. Die oben aufge- zeigten steuerlichen Vergünstigungen können jedoch nur bei der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils beansprucht werden, wenn die jeweili- gen Voraussetzungen vorliegen. Mitunternehmer ist, wer in der Regel zivilrechtlich Gesellschafter einer Per- sonengesellschaft ist und eine gewisse (mit-)unternehmerische Initiative ent- falten kann sowie (mit-)unternehmeri- sches Risiko trägt. Dies ist normaler- weise bei einem Kommanditisten einer GmbH & Co. KG der Fall. Soweit der Gewinn aus der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person als unmit- telbar beteiligter Mitunternehmer ent- fällt, gehört er nicht zum Gewerbeertrag, insoweit fällt keine Gewerbesteuer an. 3. Verkauf des Unternehmens durch eine GmbH (Asset Deal) Der Asset Deal wird auf der Ebene der GmbH wie ein normaler Geschäftsvorfall besteuert: Grundsätzlich fallen Körper- schaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer an. 3 // 2024